Sachsen verlängert und erweitert Soforthilfe-Programm für Kultureinrichtungen
Auch Clubs und Spielstätten können jetzt gefördert werden
Die Förderrichtlinie für Corona - Härtefälle in der Kultur ist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert sowie auf Musik-Clubs und Spielstätten, die von
Einzelpersonen betrieben werden, erweitert worden. Eine Klarstellung erfolgt hinsichtlich Personengesellschaften, die nunmehr ausdrücklich in der Richtlinie
als Zuwendungsempfänger benannt sind. Das Sächsische Kabinett hat heute den Änderungen des Förderprogramms zugestimmt.
Grund für die Änderung ist,
dass die Corona-Pandemie auch im Jahr 2021 für große Unsicherheiten im Kulturbereich sorgen wird. Die Gespräche mit den betroffenen Trägern vor Ort haben
gezeigt, dass viele bislang ohne staatliche Unterstützung versucht haben, die Einnahmeverluste zu kompensieren. Mit fortschreitenden Schließzeiten wächst hier
der Bedarf.
Mit der Richtlinie »Corona - Härtefälle Kultur« werden freie Träger im Bereich Kunst und Kultur in der Corona-Pandemie unterstützt.
Bisher konnten bereits unter anderem freie Theater, Festivals und kulturelle Vereine Gelder beantragen. Der Zuschuss beträgt bis zu 10.000 Euro, bei Darlegung
eines höheren Bedarfes mittels eines qualifizierten Liquiditätsplans können bis zu 50.000 Euro ausgereicht werden. Es sind häufig auch Einzelunternehmer, die
eine Einrichtung, z.B. einen Musik-Club, unterhalten. Hier wies das Förderprogramm bislang eine Lücke auf, die mit der heutigen Änderung der Richtlinie
geschlossen wurde.
Zuwendungen können nun auch Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und
Musik erhalten, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind. Voraussetzung ist, dass der Betrieb einer kulturellen
Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist, die Spielstätte mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr vorweisen kann, die Veranstaltungen
allgemein öffentlich zugänglich sind und die Spielstätte maximal 2.000 Besucherplätze (sitzend/stehend) besitzt.
Das Antragsverfahren und die
Auszahlung erfolgt über die SAB. Antragstellungen seitens der von Einzelpersonen betriebenen Spielstätten sind bei der SAB ab Anfang der 48. Kalenderwoche
möglich. Alle übrigen Antragsberechtigten können ihre Anträge weiterhin fortlaufend einreichen.
Anträge mit einem Liquiditätsbedarf für 2020 können
noch bis 31.12.2020 gestellt werden. Anträge mit einem Liquiditätsbedarf für das Jahr 2021 können ab 1. Januar 2021 bis zum 20. November 2021 gestellt
werden.
Weitere Informationen zum Verfahren sind auf der Internetseite der SAB unter www.sab.sachsen.de
zu finden.